Abschleppkosten für unbefugte abgestellte Fahrzeuge auf Privatgrundstück
Donnerstag, 19. Januar 2012 | Autor: admin
Fahrzeuge, die unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellt wurden, dürfen abgeschleppt werden. Das Fahrzeug muss erst gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof aktuell entschieden.
Im zu entscheidenden Fall stellte der Kläger sein Fahrzeug auf dem Privatgrundstück der Beklagten ab. Dieses Grundstück wurde als Parkplatz für mehrere Geschäfte genutzt und war als solches markiert. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass unbefugt abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Die Beklagte hatte eine Vereinbarung mit einem Abschleppunternehmen geschlossen, den Parkplatz zu kontrollieren und unbefugt abgestellte Fahrzeuge zu entfernen. Das klägerische Fahrzeug wurde abgeschleppt und erst nach Zahlung der Abschleppkosten sowie Inkassokosten herausgegeben. Der Kläger verlangt von der Beklagten diese Kosten ersetzt.
Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab. Das Landgericht ließ die Revision zu, um die grundsätzliche Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen dem Besitzer bei unbefugt abgestellten Fahrzeugen ein Selbsthilferecht zusteht und ob er die Wahrnehmung damit verbundener Maßnahmen auf ein Abschleppunternehmen übertragen darf.
Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Wie der BGH urteilt, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der Abschleppkosten. Der Beklagte hatte ein Recht, das unbefugt abgestellte Fahrzeug abschleppen zu lassen, da dass unberechtigt abgestellte Fahrzeug den unmittelbaren Besitz des Beklagten am Grundstück beeinträchtigt hat. Das unberechtigte Abstellen stellt eine verbotene Eigenmacht dar, deren sich der Beeinträchtigte durch ein gesetzliches Selbsthilferecht erwehren darf. Dieses Selbsthilferecht war vorliegend auch nicht eingeschränkt. Selbst für den Fall, dass freie Parkplätze vorhanden waren, stünde dies der Befugnis zum Abschleppen nicht entgegen. Auf das räumliche Ausmaß der Beeinträchtigung kommt es nicht.
Der Beklagte durfte sich zudem eines Abschleppunternehmens bedienen. Dies gelte umso mehr, als die zwischen dem Beklagte und dem Abschleppunternehmen getroffene Vereinbarung rechtsmissbräuchliche Abschleppvorgänge zu verhindern.
Der Kläger hatte demnach die Abschleppkosten zu bezahlen. Ein Anspruch auf deren Erstattung bestand nicht. Nicht bezahlen muss der Kläger hingegen mangels Anspruchs die Inkassokosten.
Quelle: Pressemitteilung des BGH (Az.: V ZR 144/08) vom 05.06.2009. Das Urteil finden Sie unter Eingabe des Aktenzeichens auf der Internetpräsenz des Bundesgerichtshofs.
Dieser Beitrag stellte keine Rechtsberatung dar und kann eine solche wegen stets unterschiedlicher Sachverhalte auch nicht ersetzen.