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Die problematische Erbschaft – Teil 1

Mittwoch, 22. Februar 2012 | Autor:

Text eines Vortrages zum Erbrecht vom 7.2.2012

Wenn ein Mensch verstirbt, müssen die nächsten Angehörigen nicht nur den Verlust verarbeiten, sondern zum Teil sehr kurzfristig auch noch eine ganze Reihe von Dingen regeln, die erhebliche Auswirkungen haben können.

Folgende Komplexe sind generell unverzüglich nach Kenntnis vom Tode einer Person parallel zu klären bzw. zu erledigen:


a)
Wer ist für die Bestattung zuständig, und wer übernimmt die Kosten?

b)
Soweit vorhanden, müssen Träger der Altersversorgung und Lebensversicherungsgesellschaften unter Vorlage der Sterbeurkunde benachrichtigt werden.

c)
Es muss festgestellt werden, ob es ein Testament gibt oder nicht.

d)
Soweit vorhanden, sollte die Frage der Beendigung oder Fortsetzung eines bestehenden Mietverhältnisses geklärt werden.

e)
Auf jeden Fall sollte eine Aufstellung über die einzelnen Gegenstände der Erbschaft, mögliche Schulden des Erblassers und die vom möglichen Erben aufgewendeten Kosten angefertigt werden.

Ist die Erbenstellung geklärt und auch eine Erbmasse vorhanden, kann es häufig Schwierigkeiten bei der Auseinandersetzung geben – z.B. wenn in einem Testament Vermächtnisse ausgesetzt bzw. Auflagen gemacht werden oder wenn Personen testamentarisch nicht bedacht wurden, die einen Pflichtteilsanspruch haben.

Bei Erbschaften mit Auslandsberührung sind besondere Bestimmungen zu beachten.

Wenn der Verstorbene Sozialleistungen in Anspruch genommen hat, ist unter bestimmten Voraussetzungen mit Rückforderungen zu rechnen. Wer Erbe wird und selbst Sozialleistungen bezieht, sollte sich über die Auswirkungen und mögliche Gestaltungsoptionen im Klaren sein.

Die nachstehenden Ausführungen geben nur einen ersten Überblick über die notwendigen Maßnahmen und können angesichts der Fülle der gestalterischen Möglichkeiten durch Testamente und der unterschiedlichen Lebenssachverhalte bei der gesetzlichen Erbfolge nicht vollständig sein.

Vorab: Begriffsbestimmungen

Erblasser:
der Verstorbene, um dessen Nachlass es geht

Erbschaftsbesitzer:
derjenige, der zunächst Zugriff auf den Nachlass hat

Erbe:
derjenige, der aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder eines Testamentes als Erbe bestimmt ist

Nachlass:
die Gesamtheit der hinterlassenen Gegenstände, Rechte, Ansprüche, Verpflichtungen und Schulden des Erblassers

Erbmasse:
die Gesamtheit der vorhandenen Vermögenswerte nach Abzug der Verbindlichkeiten

 

1. Bestattungskosten

Aus § 1968 BGB ergibt sich, dass die Bestattungskosten vom Erben zu tragen sind. Dies führt häufig zu der Annahme, dass ein Angehöriger, der eine ihm anfallende Erbschaft ausschlägt, für die Beerdigungskosten nicht einzustehen hat. Diese Annahme ist jedoch unzutreffend, denn die Frage ist nicht nach den Grundsätzen des Erbrechtes geregelt.

Grundlage der Kostentragungspflicht für die Bestattung sind die Bestattungsgesetze der einzelnen Bundesländer. In Bremen findet sich die Regelung im Gesetz über das Leichenwesen vom 27.10.1992. Danach haben für die Bestattung die Angehörigen (das Gesetz gibt die Reihenfolge der Verpflichtung vor) oder die Person, die mit der verstorbenen Person in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt hat, zu sorgen (§ 17 Abs. 2. i.V.m. § 4 Abs. 1. Satz 1. Nr. 1.). Auf die Erbenstellung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Ist es den Angehörigen nicht zumutbar, für die Bestattungskosten aufzukommen, so können sie beim zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII die Kostenübernahme für die Bestattung beantragen. Unzumutbarkeitsgründe liegen allerdings nach der ständigen Rechtsprechung nahezu ausschließlich im finanziellen Bereich, und dabei richtet sich die Einkommensgrenze nach den §§ 85 ff. SGB XII (doppelter Regelsatz zzgl. Wohnkosten). An­son­sten wird eine Unzumutbarkeit nur dann gesehen, wenn sich der Verstorbene ge­gen­über der Person, die für die Bestattung kostenpflichtig wäre, eine schwe­re Straftat hat zu­schul­den kommen lassen. Gemeint sind hier Miss­brauchsfälle und eindeutig dokumentierte schwe­re Misshandlungen.

Dies bedeutet also, dass auch ein Elternteil, das sich zu einem sehr frühen Zeitpunkt hat schei­den lassen, das Kind also praktisch gar nicht gekannt hat und sich womöglich auch noch seiner Unterhaltspflicht entzogen hat, gleichwohl auf Kosten dieses Kindes bestattet wer­den muss.

Da die Bestattung aus naheliegenden Gründen sehr kurzfristig nach dem Todesfall in Auf­trag gegeben werden muss, verhält es sich so, dass in dem zuletzt skizzierten Fall – kein Kontakt zwischen Eltern und Kindern und Fehlen von sonstigen näheren Ange­hörigen, die eine Bestattung veranlassen können – die zuständige Sozialbehörde die Be­stattung zunächst veranlasst und daraufhin die Kosten bei den nächsten Angehörigen, die nach dem jeweiligen Bestattungsgesetz kostentragungspflichtig sind, wieder einzieht.

Wenn später die Erbenfrage geklärt ist, kann der nach dem Bestattungsgesetz Ver­pflich­te­te, der wegen der Kosten in Vorlage getreten ist, Kostenerstattung vom Erben verlangen. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Erbe letztendlich wegen Überschuldung an den Fiskus geht.

2. Zu benachrichtigen:
Rentenversicherungsträger/Pensionskasse/Lebensversicherungen

Der nächs­te praktische Schritt ist in aller Regel die Benachrichtigung des Trägers der Altersversorgung, um Überzahlungen, die dann wieder erstattet werden müssen, zu vermeiden.

Zeitgleich sollte festgestellt werden, ob Lebens- oder, abhängend von der Todesursache, Un­fall­ver­si­che­run­gen bestanden haben. In den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen ist nie­der­ge­legt, dass im Todesfall schnellstmöglichst die Versicherungsgesellschaft zu benachrichtigen ist, damit diese unter Umständen zur Todesursache ei­ge­ne Erhebungen anstellen kann. Wenn z.B. die Fra­ge of­fen bleibt, ob es sich um eine natürliche Ursache, einen Unfall oder ei­nen Suizid handelt, hätte dies je nach Vertrag Auswirkungen auf die Höhe der Versicherungssumme. Wird in einem solchen Fall die Versicherung zu spät benachrichtigt und ist die Todesursache bzw. sind die vorausgehenden Ereignisse un­klar, kann dies im schlimm­sten Falle dazu führen, dass die Versicherungsgesellschaft nur geringe oder nach Art des Vertrages auch gar keine Leistungen zu erbringen hat.

Hannelore Senft
Rechtsanwältin und Notarin
auch Fachanwältin für Arbeitsrecht

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„Die problematische Erbschaft – Teil 2“
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Thema: Erbrecht

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