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Die problematische Erbschaft – Teil 2

Montag, 27. Februar 2012 | Autor:

Text eines Vortrages zum Erbrecht vom 7.2.2012 – Fortsetzung

3. Die Feststellung und Legitimierung des Erben

Die nächste Frage, die sich stellt, ist, ob die gesetzliche Erbfolge zum Tragen kommt oder ob es ein Testament gibt.

a) Testament
Es gibt keine Verpflichtung bzw. Formvorschrift, ein Testament no­ta­ri­ell zu erstellen (§ 2232 BGB) oder es von vornherein beim Nachlassgericht zu hinterlegen. Handschriftliche Testamente (§ 2247 BGB) sind, wenn die Formvorschriften gewahrt wurden, genauso gültig.

aa) Formale Anforderungen an ein Testament
Die formalen An­for­de­run­gen an ein privat erstelltes Testament sind leicht zu­sam­men­ge­fasst: Der Erblasser muss das Tes­ta­ment vom ersten bis zum letzten Wort mit der Hand selbst geschrieben haben und er muss es un­ter­schrie­ben ha­ben. Beim gemeinschaftlichen Te­sta­ment von Eheleuten (§§ 2265 ff. BGB – sog. Berliner Testament) schreibt einer den Text mit der Hand und bei­de unterschreiben.

bb) Wie stelle ich fest, ob ein Testament existiert?
Das Testament kann zu Hause bei den persönlichen Unterlagen oder an einem sonstigen ge­eig­ne­ten Ort aufbewahrt oder einer anderen Person zur Aufbe­wahrung anvertraut wor­den sein. Ist das Testament beim Amts­ge­richt/Nachlass­gericht hinterlegt worden, müsste sich bei den Unterlagen des Ver­stor­be­nen ein Hinterlegungsschein be­fin­den.

Für ab dem 1.1.2012 erstellte Testamente gibt es ein Zentrales Testamentsregister bei der Bun­des­no­tar­kam­mer, wo sämtliche Testamente registriert werden, die entweder von einem No­tar beurkundet oder von dem Ersteller selbst beim Nachlassgericht hinterlegt worden sind. Privat aufbewahrte Testamente finden sich dort demnach nicht.

cc) Was ist zu tun, wenn sich ein Testament anfindet?
Wenn jemand bei der Durchsicht der Unterlagen eines verstorbenen Angehörigen oder Be­kannten nicht den Hinterlegungsschein, sondern ein Testament findet, muss er dies so schnell wie möglich beim Nachlassgericht ab­ge­ben, denn: Aufgrund eines Testamentes kann der Erbe in der Regel erst dann handeln, wenn es vom Nachlassgericht ordnungsgemäß er­öffnet worden ist. Eröffnet bedeutet in diesem Zu­sam­men­hang, dass das Nachlassgericht das Testament von Amts wegen zur Kenntnis ge­nom­men hat und in einem Protokoll kons­tatiert, ob und wenn ja wie viele weitere Testamente des Verstorbenen insgesamt vor­lie­gen.

Es ist nicht selten der Fall, dass beim Nachlassgericht eine Reihe von verschiedenen Tes­ta­men­ten von der gleichen Per­son hinterlegt worden sind oder von den Angehörigen ein­ge­reicht werden.

Auch wenn ein Testament gefunden wird, das erkennbar den formalen Anforderungen nicht ent­spricht, muss es beim Nachlassgericht eingereicht werden.

Das Nachlassgericht stellt im Eröffnungsprotokoll fest, welche Testamente hinterlegt waren bzw. eingereicht worden sind. Die eingesetzten Erben und mögliche Pflicht­teils­be­rech­tig­te werden vom Nachlassgericht unterrichtet. Bis dies alles geschehen ist, vergehen allerdings in der Regel mehrere Wochen.

Welches Testament wirksam ist, wenn mehrere vorliegen und wer demnach die Erben sind, muss im Zweifel durch ein Erbscheinsverfahren geklärt werden.

b) Gesetzliche Erbfolge
Gibt es kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein (§§ 1924 ff. BGB). Die Erben sind in „Ordnungen“ eingeteilt. Erben 1. Ordnung sind die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel usw.) des Erblassers. Erben 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also die Geschwister, Nichten, Neffen Großnichten usw. des Erblassers. Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Der Ehegatte des Erblassers fällt unter keine dieser Ordnungsstufen, sondern hat einen eigenen Anspruch.

Die gesetzliche Erbfolge stellt sich in groben Zügen so dar:
Ehepartner werden im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Hälfte vom an­de­ren Ehegatten und zur anderen Hälfte von den Kindern beerbt, also z.B.:

Eheleute, 2 Kinder, Ehemann stirbt:
= Ehefrau 1/2, Kinder je 1/4.

Wenn beide Ehegatten keine Abkömmlinge haben, egal ob gemeinsam oder aus früheren Verbindungen:

Eheleute ohne Kinder, Ehemann stirbt:
= Ehefrau 3/4, Eltern des Ehemannes oder deren Abkömmlinge 1/4

Eheleute ohne Kinder, Ehemann stirbt, seine Eltern und Großeltern sind vorverstorben und hatten jeweils keine anderen Kinder
= Ehefrau 1/1

Unverheiratete/Verwitwete ohne Kinder:
= Eltern zu je 1/2, oder deren Abkömmlinge; sind die Eltern vorverstorben und hatte der Erblasser keine Geschwister
= Großeltern oder deren Abkömmlinge zu je 1/4

Unverheiratete/Verwitwete mit Kindern:
= Kinder oder deren Abkömmlinge anteilig

Kinderlose Ehepaare gehen häufig davon aus, dass sie sich automatisch gegenseitig voll beerben. Dies trifft, s. oben, allerdings nur dann zu, wenn bei beiden die Vorgenerationen nur aus Einzelkindern bestanden und Eltern und Großeltern zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben sind.

c) Bei gesetzlicher Erbfolge: Erbschein beantragen (§§ 2353 ff. BGB)
In der Regel muss sodann ein Erbschein beantragt werden. Der Erbschein legitimiert den oder die Erben und legt die Erbteile fest. Der Antrag kann von jedem Erben allein ge­stellt wer­den, er muss allerdings korrekte Angaben auch hinsichtlich anderer als Erben in Be­tracht kommender Personen machen und die erforderlichen Unterlagen – Geburts-, Hei­rats- und Sterbeurkunden – einreichen, vor allem aber auch die Richtigkeit und Vollständigkeit sei­ner Angaben an Eides statt versichern. Der Erbscheinsantrag kann direkt beim Nach­lassgericht gestellt oder notariell beurkundet werden, die Kosten sind die gleichen.

d) Fälle, in denen der Erbschein ausnahmsweise entbehrlich sein kann
Einfacher kann nur dann vorgegangen werden, wenn die Erbenstellung klar ist und die Erb­schaft lediglich aus persönlichen Gegenständen und einem Konto mit einem kleineren Gut­ha­ben, z.B. in etwa in Höhe des so­zi­al­hil­fe­recht­li­chen Schonvermögens besteht, das für die Be­er­di­gungs­ko­sten benötigt wird. Dann verzichten Banken häufig auf die Vorlage eines Erb­scheins, wenn ein An­ge­hö­ri­ger des Verstorbenen eine Kontovollmacht hatte und eine ent­spre­chen­de Erklä­rung abgibt. Entsprechend wird verfahren, wenn eine Vor­sor­ge­voll­macht besteht, die ja über den Tod hinausgeht.

Sofern aber Vermögenswerte vorhanden sind, die vielleicht auch noch verwertet werden müs­sen, bedarf es entweder des Testamentes mit Eröffnungsprotokoll oder eines Erb­scheins, um als Erbe handeln zu können.

e) Anfechtung eines Testamentes (§ 2078 BGB)
Wer durch den Wegfall eines Testamentes unmittelbar begünstigt wäre – in aller Regel der gesetzliche Erbe oder ein Begünstigter aus einem früher erstellten Testament – kann ein Te­sta­ment anfechten. Bevor an­ge­foch­ten wird, muss ge­prüft werden, ob das Testament eine Auslegung zulässt, durch die der Zweck erreicht wer­den könnte. Ein denkbarer Anfechtungsgrund für das gesamte Testament könnte sein, dass der Erb­las­ser bei Erstellung des Testamentes nicht (mehr) geschäftsfähig war. Ansonsten kön­nte auch eine Anfechtung wegen Irrtums oder widerrechtlicher Drohung in Betracht kommen (§ 2078 BGB).

Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären. Die Anfechtungsfrist be­trägt ein Jahr von dem Zeitpunkt an, zu dem der Anfechtungsberechtigte von dem An­fech­tungs­grund Kenntnis erlangt hat. Wenn seit dem Erbfall 30 Jahre vergangen sind, ist die An­fech­tung ausgeschlossen.

f) Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB)
Haben Eheleute ein sog. Berliner Testament errichtet, mit dem sie sich gegenseitig zu Al­lein­er­ben und die Kinder als Schlusserben eingesetzt haben, kann dieses Testament i.d.R. nicht mehr abgeändert werden, wenn ein Ehegatte verstirbt (es sei denn, diese Möglichkeit wäre im Testament ausdrücklich ver­merkt). Heiratet der über­le­ben­de Ehegatte erneut, hat er nicht mehr die Freiheit zu testieren. In diesem Fall kann er selbst das Testament wegen Über­ge­hung eines Pflichtteilsberechtigten anfechten, und zwar innerhalb eines Jahres seit der Wie­der­ver­hei­ra­tung. Die Anfechtungserklärung erfolgt gegenüber dem Nach­lass­ge­richt, mit der Folge, dass dann die Kinder so zu stellen sind, als wären sie nach dem To­de des Erstversterbenden ge­setz­li­che Erben ge­wor­den. Hat dann aber der überlebende und neu verheiratete Ehe­gat­te die Erbschaft schon aufgebraucht, würden sich Er­satz­an­sprü­che der Kinder ergeben. Das gleiche An­fech­tungs­recht steht dem neuen Ehegatten nach dem Tod des Erb­las­sers zu, allerdings dann nicht mehr, wenn der Erblasser selbst das An­fech­tungs­recht binnen Jah­res­frist nicht aus­ge­übt hat.

Dasselbe Anfechtungsrecht würde z.B. auch dann bestehen, wenn ein Vater nach dem Tod seiner Ehefrau, mit der er ein Berliner Testament erstellt hatte, erfährt, dass er noch ein nichteheliches Kind hat.

g) Unwirksamkeit des Testamentes wegen Auflösung der Ehe (§ 2077 BGB)
Hat der Erblasser den Ehegatten testamentarisch bedacht und wird die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst, wird das Testament unwirksam. Die gleiche Folge tritt ein, wenn der Erblasser bei Gericht einen Scheidungsantrag gestellt oder einem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zugestimmt hat.

Die Unwirksamkeit tritt nicht ein, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser auch für den Fall der Auflösung der Ehe an den getroffenen Verfügungen festgehalten hätte. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist ggfs. durch Auslegung zu ermitteln.

4. Aufstellung über die einzelnen Gegenstände, die zur Erbschaft ge­hören / Erbschaftsinventar

Wenn nicht die Situation vollkommen eindeutig ist – z.B. kein Testament vorhanden ist, zwei Kin­der als Erben feststehen und sich einig sind, die Erbschaft sich auf den Hausrat und ein be­schei­de­nes Kontoguthaben beschränkt und keine nennenswerten Verbindlichkeiten be­ste­hen – muss auf jeden Fall eine Aufstellung über die einzelnen Erbschaftsgegenstände und auch über bestehende Verbindlichkeiten gefertigt werden. Ein Erbschaftsinventar, das in be­son­de­ren Situationen erforderlich ist, ist eine Aufstellung nach den o.g. Kriterien, das von ei­nem Dritten nach Maßgabe besonderer Vorschriften erstellt worden ist.

Die Aufstellung dient als Grundlage der Aufteilung (Auseinandersetzung) zwischen meh­re­ren Erben sowie zur Vorbereitung der Meldung an das Finanzamt zur Festsetzung der Erb­schafts­steu­er etc.

Die Erstellung eines Erbschaftsinventars ist zwingend erforderlich, wenn z.B. eine Nach­lass­ver­wal­tung oder eine Nachlassinsolvenz beantragt werden müssen, weil die Erbschaft über­schul­det ist oder dies zumindest vermutet wird. Das Erbschaftsinventar wird den gleichen In­halt haben wie die mit Sorgfalt angefertigte Aufstellung, unterliegt aber besonderen for­ma­len Voraussetzungen – es muss z.B. von einem Dritten angefertigt werden.

Hannelore Senft
Rechtsanwältin und Notarin
auch Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Thema: Erbrecht

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