Die problematische Erbschaft – Teil 4
Mittwoch, 7. März 2012 | Autor: admin
Text eines Vortrages zum Erbrecht vom 7.2.2012 – Fortsetzung
6) Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft? (§§ 1942 ff BGB)
a) Überblick verschaffen
Die Frage, ob eine angefallene Erbschaft besser ausgeschlagen werden sollte, kann natürlich erst beantwortet werden, wenn ein Überblick über die finanzielle Situation des Erblassers erlangt werden konnte. In der Regel werden den nächsten Angehörigen die Verhältnisse vertraut sein, insbesondere dann, wenn z.B. aufgrund einer Vorsorgevollmacht der mutmaßliche Erbe oder Miterbe schon vor dem Tod des Erblassers geschäftliche Dinge für diesen geregelt hat.
Ist dies nicht der Fall, ist es auch aus diesem Grund erforderlich, die Papiere des Erblassers so schnell wie möglich durchzusehen um festzustellen, ob der Erblasser noch offene Verbindlichkeiten hatte, die ein eventuell vorhandenes Guthaben übersteigen.
Handelt es sich bei dem Erblasser um einen entfernten Verwandten oder jemanden, zu dem der Erbe keinen Kontakt (mehr) hatte, kann i.d.R. das zuständige Nachlassgericht eine Einschätzung abgeben, an der man sich orientieren kann: Das Nachlassgericht ist für die Sicherung des Nachlasses zuständig, soweit dies erforderlich ist, bis ein Erbe gefunden ist und die Erbschaft angenommen hat. Dazu muss gegebenenfalls ein Nachlasspfleger eingesetzt werden.
b) Ausschlagungsfrist
Die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft beträgt 6 Wochen von dem Termin an, an dem von der Erbschaft Kenntnis erlangt wurde. Bei Testamenten beginnt die Frist allerdings nicht vor dem Zugang des Eröffnungsprotokolls an zu laufen. Die Ausschlagung muss direkt beim Nachlassgericht zu Protokoll erklärt werden oder durch Einreichung einer notariell beglaubigten Erklärung erfolgen.
Auch wenn die Ausschlagungsfrist eigentlich schon verstrichen ist, kann die dann eingetretene Annahme der Erbschaft noch angefochten werden, wenn sich erst später herausstellt, dass die Erbschaft überschuldet ist. Die Anfechtung erfolgt dann wegen Irrtums über den Wert der Erbschaft.
Andersherum kann die bereits erfolgte Ausschlagung aus dem gleichen Grund angefochten werden, wenn sich später herausstellen sollte, dass entgegen dem ersten Anschein die Erbschaft doch werthaltig ist. Auf diese Weise kann die bereits aufgegebene Erbenstellung wieder erlangt werden.
c) Folgen der Ausschlagung
Die Ausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem zufällt, der sie erhalten hätte, wenn der Ausschlagende zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht (mehr) gelebt hätte. Wer wegen Überschuldung der Erbschaft diese ausschlägt, müsste dies zwangsläufig auch für seine minderjährigen Kinder tun, bzw. volljährige Kinder auf die Situation hinweisen.
Ein anderer Grund zur Ausschlagung des Erbes kann im Übrigen auch sein, dass ein Vermögenswert direkt an den nächsten Begünstigten, z.B. die eigenen Kinder, weitergeleitet werden soll (auf diesem Wege kann u.U. das doppelte Entstehen der Erbschaftssteuer vermieden werden).
d) Möglichkeiten bei versäumter Ausschlagung
Von Bedeutung ist noch, dass auch die Versäumung der Ausschlagungsfrist, wodurch die Annahme fingiert wird, noch angefochten werden kann. Wer also die 6-Wochen-Frist versäumt hat, kann sich vielleicht dadurch noch retten.
e) Was geschieht, wenn niemand erben will?
Haben alle in Betracht kommenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen oder ist kein Erbe zu finden, erbt der Fiskus. Davor muss das Nachlassgericht allerdings Ermittlungen anstellen, deren Umfang der Gesetzgeber nicht festgelegt hat, die sich aber im Wesentlichen an der Erbmasse orientieren werden. Das heißt nicht, dass bei erkennbar überschuldetem oder insgesamt geringem Erbe überhaupt keine Ermittlungen angestellt werden, aber es wird auch nicht verlangt, dass unverhältnismäßige Kosten aufgewendet werden. Bevor der Fiskus als Erbe festgestellt wird, erfolgt noch eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte.
Hannelore Senft
Rechtsanwältin und Notarin
auch Fachanwältin für Arbeitsrecht
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