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Die problematische Erbschaft – Teil 5

Montag, 12. März 2012 | Autor:

Text eines Vortrages zum Erbrecht vom 7.2.2012 – Fortsetzung

7) Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 ff BGB)

Generell tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein, er übernimmt also auch des­sen Verbindlichkeiten – deshalb kommt der Möglichkeit der Ausschlagung auch eine be­trächtliche Bedeutung zu. Der Erbe haftet aber nicht nur für die vom Erblasser übernomme­nen Schulden, sondern auch für die Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall erst entstehen. Dies sind ins­be­son­de­re Pflicht­teils­rech­te, Ver­mächt­ni­sse und Auf­la­gen. Zwischen diesen beiden Gruppen von Verpflichtungen muss klar unterschieden werden, denn eine unzureichende Erbmasse wirkt sich in den beiden Fällen sehr unterschiedlich aus.

Wenn eine Er­bschaft an­ge­nommen worden ist und sich dann später erst he­rausstellt, dass die Erb­masse nicht aus­reicht, um bestehende Schulden des Erblassers abzude­cken, ist der Er­be nicht ver­pflich­tet, die­se Ver­bind­lich­kei­ten aus sei­nem ei­ge­nen Ver­mö­gen zu be­zah­len. Es gibt vielmehr ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten, mit der Si­tua­tion um­zugehen. Bei allen Möglichkeiten sollten sich die Erben vorab anwaltlich beraten lassen, ins­be­son­de­re da auch hier Fristen, vor allem aber Formvorschriften zu beachten sind.

a) Aufgebotsverfahren
Zu­nächst ein­mal kön­nen, so­fern die La­ge un­über­sicht­lich ist, Nach­lass­gläu­bi­ger im We­ge des Auf­ge­botsverfahrens, das heißt al­so durch öf­fent­li­che Be­kannt­ma­chung, zur Anmel­dung ih­rer For­de­run­gen auf­ge­for­dert wer­den. Dies ist ein ei­ge­nes Ver­fah­ren mit bestimm­ten Rechts­fol­gen -z. B. dass Gläu­bi­ger, die ih­re For­de­rung nicht in­ner­halb ei­ner bestimm­ten Frist an­mel­den, dann mit ih­rer For­de­rung aus­ge­schlos­sen wer­den.

b) Nachlassverwaltung/Nachlassinsolvenz
Ge­ne­rell kann der Er­be sei­ne Haf­tung auf die vorhandene Erbmasse be­schrän­ken, wenn er beim Nach­lass­ge­richt ei­ne Nach­lass­ver­wal­tung be­an­tra­gt. Der Nach­lass­ver­wal­ter ver­schafft sich dann ei­nen Über­blick über die La­ge und wird nicht sel­ten zu dem Er­geb­nis kom­men, dass ein Nach­las­sin­sol­venz­ver­fah­ren durch­zu­füh­ren ist, weil zwar Ver­mö­gens­wer­te vor­han­den sind, die­se aber nicht aus­rei­chen, um alle Gläu­bi­ger zufrie­den zu stel­len.

Wich­tig ist, dass der An­trag auf Er­öff­nung ei­nes Nachlas­sinsolvenzverfahrens vom Er­ben um­ge­hend ge­stellt wird, wenn ihm zur Kennt­nis ge­langt, dass der Nach­lass über­schul­det ist oder zumindest sein könnte.

c) Dürftigkeitseinrede
Wenn aber z. B. über­haupt gar kei­ne oder nur eine geringe Erb­mas­se vorhanden ist, wer­den Nach­lassverwaltung oder Nachlass­insolvenz nicht in Fra­ge kom­men, weil mit beiden Ver­fah­ren Kos­ten ver­bun­den sind. In die­sem Fal­le wür­den die Gläubiger sich direkt an die Er­ben halten. Diese können dann die Gläu­biger darauf verweisen, dass die Erb­mas­se nicht aus­reicht, um For­de­run­gen zu er­fül­len (Dürftigkeitseinrede). Die Erben müssten dann aber auch die vorhandene Erbmasse im Wege der Zwangsvollstreckung an den/die Gläubiger her­aus­ge­ben.

d) Das vergessene Kleinkind als Erbe des überschuldeten Nachlasses
Ei­ne be­son­de­re Si­tua­ti­on ent­steht, wenn al­le in­fra­ge kom­men­den Er­ben das Er­be ausge­schlagen ha­ben, aber da­bei ver­ges­sen wor­den ist, dass es doch noch ein Klein­kind gibt, für das nicht ausgeschlagen worden ist – möglicherweise z.B. bei Trennungs- oder Schei­dungs­si­tua­tio­nen, weil nur beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam ausschlagen kön­nen.

Dies hätte zur Fol­ge, dass das Klein­kind Er­be wird. Wenn dann auch nicht die Möglichkeit der Anfechtung der versäumten Ausschlagungsfrist wahrgenommen wird, führt dies dazu, dass die Gläu­bi­ger er­war­tungs­voll dem Tag ent­ge­gen­se­hen, an dem das Klein­kind wo­mög­lich etwas erbt oder voll­jäh­rig wird und an­fängt, Geld zu ver­die­nen. Hier hat­te aber der Ge­setz­ge­ber ein Ein­se­hen und hat in § 1629 a BGB fest­ge­legt, dass Min­der­jäh­ri­ge, die von den El­tern im Rah­men ih­rer ge­setz­li­chen Ver­tre­tungs­macht durch Rechts­ge­schäft oder durch Erb­schaft (bzw. Versäumen der Ausschlagung einer Erbschaft) be­las­tet wor­den sind, hin­sicht­lich ih­rer Haf­tung auf den Be­stand des bei Ein­tritt der Voll­jäh­rig­keit vor­han­de­nen Ver­mö­gens beschränkt sind.

Hannelore Senft
Rechtsanwältin und Notarin
auch Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Thema: Erbrecht

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