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Die problematische Erbschaft – Teil 7

Dienstag, 27. März 2012 | Autor:

Text eines Vortrages zum Erbrecht vom 7.2.2012

10. Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen nach dem Tod des Hilfeempfängers, § 102 SGB XII

Eine besondere Situation kann sich ergeben, wenn der Erblasser vor seinem Tode So­zi­al­hil­fe­lei­stun­gen in Anspruch genommen hat. Hier kommt es auf die Art der Leistungen und die Situation an.

a) SGB XII, §§ 41ff – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung –
Hat der Erblasser Grundsicherung nach den o.g. Kriterien bezogen, ist ein Er­stat­tungs­an­spruch aus­ge­schlos­sen (102 Abs. 5 SGB XII).

b) Leistungen in anderen Fällen (Heimunterbringung)
In anderen Fällen – in der Regel bei Heimunterbringung des Erblassers und Ko­sten­über­nah­me durch den Sozialhilfeträger – kann ein Erstattungsanspruch nur bestehen, wenn der Erb­las­ser während der Zeit des Leistungsbezuges über Vermögen verfügte, das nicht ein­ge­setzt werden brauchte. Dabei handelt es sich üblicherweise entweder um das sog. Schon­ver­mö­gen oder um ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück.

Ein Erstattungsanspruch besteht auch dann, wenn ein Hilfeempfänger schuldhaft die Hil­fe­be­dürf­tig­keit herbeigeführt hat, wobei der Begriff des schuldhaften Verhaltens eng aus­zu­le­gen ist (§ 103 SGB XII).

c) Wegfall der Erstattungspflicht
Die Erstattungspflicht besteht nicht,

–   wenn der Wert des Nachlasses unter dem Dreifachen des Grundbetrages liegt (dies entspricht in etwa dem Schonvermögen);

–   wenn der Erbe Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers war bzw. mit dem Erblasser verwandt war, nicht nur vorübergehend bei diesem gelebt und ihn bis zu dessen Tod gepflegt hat und der Wert des Nachlasses unter 15.340 EUR liegt;

–   wenn im Einzelfall die Inanspruchnahme des Erben für diesen eine besondere Härte bedeuten würde.

Eine Erstattungspflicht besteht nur für Leistungen aus den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Erb­falls.

d) Maßgeblicher Wert für den Erstattungsanspruch
Der für den Erstattungsanspruch zugrunde zu legende Wert des Nachlasses bezieht sich zeit­lich auf das Todesdatum und ergibt sich nach Begleichung der Be­er­di­gungs­ko­sten und der Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Erblassers). Sollte allerdings ein Haus­grund­stück nach dem Tod des Leistungsempfängers, aber vor Geltendmachung des Anspruchs durch den Sozialhilfeträger bereits an ei­nen Dritten veräußert worden sein, wird der Erbe so gestellt, als wäre das Grundstück noch vorhanden: er muss dann den Erstattungsanspruch aus dem Kauf­preis be­glei­chen.

Der Erstattungsanspruch muss vor sonstigen Verbindlichkeiten (Pflichtteilsansprüche, Ver­mächt­nis­se etc.) erfüllt werden.

e) Erlöschen des Erstattungsanspruchs
Der Erstattungsanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Erblassers.

Er erlischt auch, wenn die Erben die Erbschaft ausschlagen.

f) SGB II, § 35 – Grundsicherung für Arbeitssuchende –
Hat der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Leistungen nach SGB II (Grund­si­che­rung für Arbeitssuchende) erhalten, ist der Erbe zum Ersatz verpflichtet, so­weit die Leistungen 1.700 EUR übersteigen. Der Ersatzanspruch besteht nicht,

–   wenn der Wert des Nachlasses unter 15.500 EUR liegt, der Erbe Partner des Leistungsempfängers war, mit ihm nicht nur vorübergehend in häuslicher Gemeinschaft gelebt und ihn bis zu seinem Tode gepflegt hat;

–   wenn die Inanspruchnahme des Erben für diesen eine besondere Härte bedeuten würde.

Auch dieser Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach dem Tod des Lei­stungs­emp­fän­gers.

 

11. Der Empfänger von Sozialhilfeleistungen als Erbe

Es gibt inzwischen weitgehend akzeptierte Möglichkeiten für den Erblasser, einen Ver­mö­gens­stamm zu erhalten, wenn der potenzielle Erbe Sozialhilfeleistungen bezieht und vor­aus­sicht­lich auch langfristig beziehen wird. Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass der Hil­fe­be­dürf­ti­ge als Vorerbe eingesetzt wird.

Für den Erben selbst stellt sich dann die Frage, ob er durch den Sozialhilfeträger ver­pflich­tet werden kann, die Erbschaft auszuschlagen und seinen Pflichtteil geltend zu ma­chen (um damit nicht mehr hilfebedürftig zu sein, bis die Erbschaft aufgebraucht ist). Die­se Ver­pflich­tung wird allgemein verneint.

Der Hil­fe­be­dürf­ti­ge muss sich aber mög­li­che Nutzungen anrechnen lassen, die er aus der Erbmasse zieht. Wenn also die Erbschaft u.a. aus einem Haus oder einer Wohnung besteht, könnte der im Leistungsbezug stehende Vorerbe die Immobilie entweder selbst nutzen oder vermieten, müsste sich aber ein mietfreies Wohnen oder die Mieteinnahme als Einkommen anrechnen lassen. Sollte zudem noch Bargeld vererbt werden, müsste er dies für den eigenen Lebensunterhalt verbrauchen. Beides würde dazu führen, dass er weniger oder auch gar keine Sozialleistungen mehr erhält. Wegen der mit seiner Vorerbenstellung verbundenen eingeschränkten Verfügungsmacht könnte er die Immobilie jedoch nicht verkaufen.

Schwierig wird es, wenn es um die Frage geht, wie der Zufluss der Erbschaft während der Zeit des Lei­stungs­be­zu­ges nach SGB II einzuordnen ist, nämlich als Einkommen oder als Ver­mö­gen. Das SGB II sieht hinsichtlich des Vermögens Freibeträge vor, deren Höhe sich nach dem Al­ter und ggfs. sonstigen Lebensumständen des Leistungsbeziehers richtet. Dieser hat möglicherweise zur Zeit des Erb­fal­les seinen Freibetrag noch gar nicht ausgeschöpft. Würde die Erbschaft als Zufluss von Ver­mö­gen be­trach­tet, könnte er bis zur vollen Ausnutzung des Freibetrages die Erbschaft behalten und müsste sie nicht für den laufenden Lebensunterhalt einsetzen. Würde sie als Ein­kom­men betrachtet, müsste er sie hingegen zum laufenden Lebensunterhalt verwenden.

Bisher geht die Rechtsprechung in dieser Situation von einem Einkommenszufluss aus und nicht von einem Vermögenszuwachs, mit der Fol­ge, dass die Erbschaft für den Lebensunterhalt verwendet werden muss.

Die denkbare Möglichkeit, sich bei Absehbarkeit der Erbschaft aus dem Lei­stungs­be­zug zurückzuziehen, um so eine Betrachtung der Erbschaft als Vermögen zu er­rei­chen, ist derzeit nicht erfolgversprechend. Das BSG hat 2008 entschieden, dass Un­ter­bre­chun­gen im Leistungsbezug in diesem Zusammenhang nur dann relevant sind, wenn in der Zeit der Unterbrechung auch tatsächlich (anderweitiges) Einkommen erzielt wird.

Hannelore Senft
Rechtsanwältin und Notarin
auch Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Thema: Erbrecht

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