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Geschwindigkeitsmessung mittels ESO 3.0 nicht verwertbar

Donnerstag, 19. Juli 2012 | Autor:

Die Amtsgerichts Kaiserslautern (Urteil v. 14.03.2012) und Landstuhl (Urteil vom 03.05.2012) haben Messungen mit dem Messgerät ESO 3.0 der Firma ESO GmbH für nicht verwertbar erklärt und die Betroffenen frei gesprochen. Der Hersteller weigert sich bislang die Funktionsweise des Gerätes offen zu legen, weshalb für Sachverständige und Gerichte die Messwertbildung nicht nachvollziehbar ist.

Das Amtsgericht Kaiserslautern hatte zur Überprüfung der Messung einen Sachverständigen herangezogen. Dies ist bei derartigen Fällen üblich. Der Sachverständigen konnte lediglich überprüfen, ob bei der Messung die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten wurden. Eine weitergehende Prüfung der Messung war dem Sachverständigen nicht möglich. Hierzu ist es erforderlich, dass die Funktionsweise des Messgeräts, wie es bei anderen Messgeräten der Fall ist, bekannt ist. Der Hersteller der Geschwindigkeitsmessanlage gibt über die Funktionsweise jedoch keinerlei Auskunft und beruft sich auf sein Urheberrecht.

Das Gericht führt aus, dass es bei Unkenntnis der Funktionsweise der Verteidigung unmöglich sei Beweisanträge zu stellen bzw. substantiiert Anhaltspunkte dafür vorzutragen, die die Ordnungsgemäßheit der Messung zweifelhaft erscheinen lassen. Insoweit ist der verfassungsmäßige Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 GG betroffen, wenn die für Ausübung des Beweisantragsrechts unverzichtbaren Informationen geheim gehalten werden.

Da der Hersteller des Messgeräts die Funktionsweise geheim hält und es der Verteidigung unmöglich macht, die Ordnungsgemäßheit substantiiert zu bestreiten, ist es auch dem Gericht unmöglich, die Ordnungsgemäßheit der Messung – auch unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen – nachzuprüfen.

Dem Urteil des Amtsgericht Landstuhl lag eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts zugrunde. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Verteidiger ausgeführt, dass die Messung fehlerhaft gewesen ist, da insoweit ein Lichteffekt auf dem Messbild zu erkennen gewesen sei. Die bestätigte der Sachverständige, wies jedoch auf die Bedienungsanleitung für des Herstellers hin, nach der diese jedoch keinen Einfluss auf die Messung hätten. Einer Überprüfung konnte der Sachverständige diese Aussage jedoch nicht unterziehen, da der Hersteller die Messdaten nicht preisgibt.

Auf Anfrage des Gerichts teilte die Herstellerfirma mit die geräteinternen Anforderungen an die Signalverläufe einer gültigen Messung nicht offenzulegen. Im Übrigen sei das Messgerät so konzipiert, dass ein falscher Geschwindigkeitsmesswert unter keinen Umständen entstehen kann.

Das Gericht sprach die Betroffene frei und führt aus, dass eine tatsächliche Überprüfung der Messung durch das Gericht nicht möglich sei. Dies sei allenfalls dann unschädlich, wenn die Messung exakt nach der Bedienungsanleitung vorgenommen wurde. Andernfalls muss es dem Gericht möglich sein, die Messung als Ganzes zu überprüfen. Gibt der Hersteller die Messdaten bzw. die Funktionsweise nicht bekannt, kann diese Überprüfung nicht erfolgen.

Im vorliegenden Fall hatte der Verteidiger konkrete Messfehler vorgetragen, die allerdings nicht überprüft werden konnten.

Darüber hinaus steht der von dem Hersteller vorgetragenen Unfehlbarkeit des Messgeräts entgegen, dass bereits mehrfach eine Softwareaktualisierung notwendig geworden ist.

Zwar haben sowohl das Amtsgericht Kaiserslautern als auch das Amtsgericht Landstuhl im Ergebnis die Geschwindigkeitsmessung mit dem ESO 3.0 für nicht verwertbar erklärt, allerdings unterscheiden sich die Begründungen. Lehnt das Amtsgericht Kaiserslautern eine Verwertung grundsätzlich ab, da sich durch die Nichtüberprüfbarkeit der Messung als solcher ein Nachteil für die Verteidigung ergibt, ist für das Amtsgericht Landstuhl ein dargelegter möglicher Messfehler entscheidend, welcher eine Überprüfung der Messung erfordert.

Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich andere Gerichte diesen Entscheidungen anschließen werden.

 

Quelle: Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern v. 14.03.2012 (Az.: 6270 Js 9747/11.1)
Urteil des Amtsgerichts Landstuhl v. 03.05.2012 (Az.: 4286 Js 12300/10)

Die Jeder Sachverhalt ist anders! Aus diesem Grund kann dieser Beitrag eine Rechtsberatung durch einen versierten Rechtsanwalt nicht ersetzen.

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Thema: Verkehrsrecht

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