Verletzung eines Torwarts beim Abstoß kann Unfall sein – Unfallversicherer muss zahlen
Dienstag, 17. Juli 2012 | Autor: Rechtsanwalt Pfelzer
Erleidet ein Torwart beim Abstoß einen Muskelriss, so kann dieses Ereignis einen Unfall im Sinne der Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB) darstellen mit der Folge, dass der Unfallversicherer die vereinbarte Invaliditätsentschädigung leisten muss. Dies hat das OLG München entschieden.
Ein Fußballtorwart hatte bei einem Abschlag einen Muskelriss erlitten. Er traf den Ball nicht mit dem Rist sondern mit dem Vorderfuß getroffen. Nach den gutachterlichen Feststellungen war die Beinmuskulatur vor dem Zusammentreffen mit dem Ball maximal angestrengt, mithin die Dehnfähigkeit des Muskels ausgereizt gewesen. Die Hebelkräfte seien durch das Treffen mit dem Vorderfuß größer gewesen als bei einem Schuss mit dem Rist. Durch eine spätere Verknöcherung kam es zu einem Dauerschaden.
Die Unfallversicherung leistete die Invaliditätsentschädigung. Dabei legte der Versicherer einen Invaliditätsgrad des Beins von 1/10 Beinwert zugrunde. Der Versicherungsnehmer nahm die Versicherung auf die darüber hinausgehende Forderung in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage weitestgehend statt, die hiergegen eingelegte Berufung des Versicherers hatte keinen Erfolg. Der Versicherer bestritt, dass es sich bei dem Schadensereignis um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt.
Das OLG München stellte in Anlehnung an ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2011 (Az.: IV ZR 29/09) fest, dass vorliegend von einem Unfall im Sinne der Unfallversicherungsbedingungen auszugehen sei. Ein Unfall liegt nach den Unfallversicherungsbedingungen vor, wenn durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis der Körper unreiwillig geschädigt wird.
Vorliegend wurde problematisiert, ob ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorliegt, da der Torwart den Ball treffen wollte. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es allein auf das Ereignis an, welches die Gesundheitsbeschädigung unmittelbar hervorruft. Wird eine Verletzung erst durch einen Sturz und einen damit verbundenen Aufprall ausgelöst, liegt ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Hiervon zu unterscheiden ist, dass die Verletzung durch die Bewegung selbst hervorgerufen wird. Unerheblich bleibt demzufolge die Bewegung, die zu einem Sturz führt, wenn die Verletzung auf den Aufprall zurückzuführen ist.
So verhält es sich nach Auffassung des OLG München in dem von ihm zu entscheidenden Fall. Nach den Feststellungen des Gutachters ist dieVerletzung erst durch den Aufprall des Fußes gegen den Ball entstanden. Demnach handelt es sich um ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen.
Die Einwirkung auf den Körper ist auch plötzlich erfolgt, die Gesundheitsbeschädigung erfolgte unfreiwillig.
Nach Auffassung des Gerichts war somit von einem versicherten Unfall auszugehen.
Quelle: Urteil des OLG München v. 10.01.2012 (Az.: 25 U 3980/11)
Das zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs finden Sie unter Eingabe des Aktenzeichens in der Urteilsdatenbank auf der Internetpräsenz des BGH
Jeder Sachverhalt ist anders! Aus diesem Grund kann dieser Beitrag eine Rechtsberatung durch einen im Versicherungsrecht versierten Rechtsanwalt nicht ersetzen.