Leistungsausschluss von Gebäudeschäden durch Schwamm in der Gebäudeversicherung
Mittwoch, 5. September 2012 | Autor: Rechtsanwalt Pfelzer
Bei Schwammschäden infolge eines versicherten Leitungswasserschadens kann der Versicherungsschutz ausgeschlossen sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung. Im Januar 2003 entdeckte der Kläger in der versicherten Immobilie, dass Wasser aus einem Heizungsrohr der Obergeschosswohnung austrat und behob die Leckage durch Austausch eines Pressrings. Er ließ den Boden der Obergeschosswohnung bzw. die Decke der darunter gelegenen Wohnung von einer Fachfirma instandsetzen. Der beklagte Gebäudeversicherer regulierte diesen Schaden.
Ein Jahr später wurde in der Obergeschosswohnung ein luftundurchlässiger PVC-Bodenbelag aufgebracht. Wenig später begannen die Küchenmöbel der Obergeschosswohnung in dem Fußboden zu versinken. Ursächlich war ein Befall mit Braunem Kellerschwamm an den Holzteilen der Fußboden-/Deckenkonstruktion. Der Kläger war der Auffassung, dass dieser Schaden eine Folge des Wasserschadens aus Januar 2003 sei und verlangte Ersatz der für die Instandsetzung aufzubringenden Kosten.
Der Versicherer lehnte eine Regulierung unter Hinweis auf seine Versicherungsbedingungen ab. Nach den Versicherungsbedingungen (WGB) in der Fassung 01/2003 erstreckt sich der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch … Schwamm“.
Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hob das Berufungsgericht das Urteil auf und verurteilte die Beklagte zu einer geringeren Zahlung. Hiergegen legten beide Parteien Revision zum Bundesgerichtshof ein. Dieser hob das Urteil des Berufungsgerichts auf wies die Klage vollständig ab.
Das Berufungsgericht hatte in seinem Urteil ausgeführt, dass der Leistunsgausschluss für „Schwamm“ nach Auslegung des Begriffs lediglich auf den Echten Hausschwamm bezogen ist. Der Bundesgerichtshof hingegen legt den Begriff nach seinem Wortlaut aus. Dem Wortlaut ist nicht zu entnehmen, dass der Ausschluss sich lediglich auf bestimmte oder gar besonders gefährliche Arten von Hausfäulepilzen beschränkt. Insoweit ist jede Form des Schwamms vom Leistungsausschluss umfasst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verständnis der Klausel aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
Die vorliegende Klausel ist nach Auffassung des BGH auch nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass eine Schwammbildung infolge eines Leitungs-Wasserschadens vom Leistungsausschluss nicht mitumfasst ist. „Zum einen kennen weder die VGB 88 noch die hier in Rede stehenden WGB F 01/03 einen eigenständigen Versicherungsfall, unter den ein originärer Schwammbefall fiele. Für die Leistungspflicht des Versicherers kann ein Schwammbefall des versicherten Gebäudes mithin immer nur dann bedeutsam sein, wenn er als Folgeschaden eines Versicherungsfalles, insbesondere des Versicherungsfalles „Leitungswasserschaden“ eintritt. Wollte man die Schwammschadenklausel nicht gerade auf solche Folgen eines Leitungswasserschadens anwenden, wäre der Leistungsausschluss überflüssig, weil der Versicherer einen Ersatz für anderweitige Schwammschäden nirgends verspricht. Zum anderen macht der Bedingungswortlaut deutlich, dass Schwammschäden losgelöst von der Ursache ihrer Entstehung in keinem Falle versichert sein sollen.“
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs benachteiligt die Schwammschadensklausel den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen. Es gibt keinen Rechtssatz, nachdem in der Gebäudeversicherung sämtliche Folgeschäden eines Leitungswasserschadens vom Versicherungsschutz umfasst sein müssen. Ebenso wenig wird der Vertragszweck durch den Ausschluss gefährdet, da nicht belegt ist, dass jeglicher Leitungswasserschaden zu einem Schwammbefall / -schaden führt.
Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs v. 27.06.2012 (Az.: IV ZR 212/10). Dieses finden Sie in der Entscheidungsdatenbank auf der Internetpräsenz des BGH unter Eingabe des Aktenzeichens.
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