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Schadensersatzanspruch des Vermieters bei Rückgabe einer bunt gestrichenen Wohnung nach Mietende

Freitag, 28. Februar 2014 | Autor:

Gibt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung mit einem farbigen Anstrich zurück, stehen dem Vermieter Schadensersatzansprüche gegen den Mieter zu. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Mieter die Wohnung bei Anmietung seinerzeit in neutralen Farben gestrichen übernommen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatten die Mieter im Jahre 2007 eine Doppelhaushälfte angemietet, die bei Anmietung in weißer Farbe renoviert war. Die Mieter strichen einzelne Wände in kräftigen Farben und gaben diese 2009 in diesem Zustand an den Vermieter zurück. Nach Übergabe der Wohnung ließ der Vermieter die farbig gestalteten Wände mit Haftgrund überstreichen und sodann sämtliche Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Die hierfür aufgewendeten Kosten verlangte der Vermieter von den Mietern erstattet. Widerklagend haben die Mieter die Rückzahlung der seinerzeit geleisteten Kaution begehrt.

Das Amtsgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Vermieter den Anspruch teilweise zuerkannt, die Berufung der Mieter jedoch zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision blieb ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hat insoweit entschieden, dass der Mieter zumindest dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, „wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht.“

Mit dem Urteil wird dem Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme Rechnung getragen. Das Rücksichtnahmegebot gebietet es, dass der Zustand einer Wohnung so beschaffen sein muss, dass der Vermieter die Wohnung ohne zusätzlichen eigenen Aufwand, mithin ohne nochmalige Renovierung, weitervermieten kann. Hieran hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in dem Mietvertrag eine (wirksame) Schönheitsreparaturenklausel enthalten ist oder nicht. Hierauf kommt es bereits deswegen nicht an, da es sich um einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung des Mieters handelt. Das Recht des Mieters, während der Mietdauer in der farblichen Gestaltung der Wohnung frei zu sein, wird durch die Verpflichtung, die Wohnung bei Auszug in neutralen Farbtönen gestrichen zurückzugeben nicht beeinträchtigt.

Dem Vermieter steht im Falle eines Schadensersatzanspruchs auch die Erstattung für eine Komplettrenovierung der Räume zu, wenn in diesen Räumen nur einzelne Wände bunt gestrichen wurden. Dies hat der Bundesgerichtshof zwar nicht explizit festgestellt, jedoch das Urteil der Vorinstanz insoweit nicht bemängelt. Nach der Rechtsprechung kann der Vermieter verlangen, dass Schönheitsreparaturen fachgerecht oder handwerksgerecht ausgeführt werden.Sofern in einem Raum nur die bunt gestaltete Wand gestrichen werden dürfte, befindet sich der Raum nicht in einem einheitlichen Renovierungszustand. Insoweit kann es erforderlich sein, dass der eine Renovierung der ganzen Wohnung erforderlich wird.

Ebenfalls gebilligt hat der Bundesgerichtshof einen Abzug „Neu für Alt“ bei der Bemessung des Schadens, denn Mieter haben nicht für die Abnutzungserscheinungen, die auf dem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache beruhen, einzustehen.

Der Bundesgerichtshof hat sich ausdrücklich nicht dazu geäußert, ob die vorgenannten Grundsätze auch dann gelten, wenn die Wohnung bereits bei Anmietung unrenoviert oder bunt dekoriert übergeben wurde.

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12. Dieses Urteil finden Sie in der Entscheidungsdatenbank auf der Internetpräsenz des BGH unter Eingabe des Aktenzeichens.

Dieser Artikel kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

 

 

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Thema: Mietrecht

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