Übermässige Beanspruchung der Mietsache durch Haltung mehrerer Katzen
Freitag, 14. März 2014 | Autor: Rechtsanwalt Pfelzer
Verursachen in der Mietwohnung gehaltene Katzen erhebliche Substanzschäden, stellt dies eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache dar mit der Folge, dass der Privathaftpflichtversicherer des Mieters nicht eintrittspflichtig ist. Dies hat das OLG Saarbrücken entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Mieter einer Wohnung Prozesskostenhilfe in einem Deckungsprozess gegen seinen Privathaftpflichtversicherer beantragt. Das Prozesskostenhilfeersuchen wurde durch die Vorinstanz zurückgewiesen. Die hier gegen eingelegte sofortige Beschwerde vor dem OLG Saarbrücken hatte mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache keinen Erfolg.
Die Antragstellerin war Mieterin einer Wohnung. In dieser Wohnung hielt sie drei Katzen, die tagsüber unbeaufsichtigt blieben. Der Parkettboden eines Zimmers einschließlich der Sockelleisten waren mit Katzenurin verseucht. Hierdurch wurde der vollständige Austausch des Parkettbodens einschließlich der Holzunterkonstruktion und der Trockenschüttung erforderlich. Hinzu kam, dass auch die ebenfalls kontaminierte Betondecke abgefräst und mit Epoxidharz verspachtelt werden musste.
Die Mieterin unterhielt eine Privathaftpflichtversicherung. Nach dieser waren ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Mietsachschäden aufgrund Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung der Mietsache. Mitversichert war hingegen die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren.
Den geltend gemachten Anspruch lehnte der Haftpflichtversicherer unter Hinweis darauf ab, dass die Haftpflichtansprüche wegen übermäßiger Beanspruchung der Mietsache und im Übrigen die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls ausgeschlossen waren.
Nach Auffassung des OLG Saarbrücken umfasst der Versicherungsschutz zwar alle Schäden, die vom versicherten in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden. Bei Mietsachschäden richtet sich der Umfang des Versicherungsschutzes jedoch nach der gleichrangigen Regelung in den vereinbarten Versicherungsbedingungen (vorliegend BBR-PHV in Abweichung zu den AHB) über Mietsachschäden. Im vorliegenden Fall war nach Ansicht des OLG Saarbrücken das Tatbestandsmerkmal der übermäßigen Beanspruchung der Mietsache einschlägig.Eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache liegt dann vor, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder übliche Maß quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung, erhöhtem Verschleiß oder einem erhöhten Schadensrisiko führt.
Ob das Halten von Haustieren als übermäßige Beanspruchung einer Mietsache anzusehen ist, ist nach dem jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Vorliegend war mietvertraglich das Halten von Tieren insoweit erlaubt, als dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht. Insoweit ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH eine Abwägung zwischen den Vermieter- und Mieterinteressen anzustellen. Vorliegend kam das OLG Saarbrücken zu der Auffassung, dass das Halten von drei Katzen in einer Dreizimmerwohnung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht, mithin als übermäßige Beanspruchung anzusehen ist.
Die Mieterin war in Vollzeit beschäftigt und somit nicht in der Lage, während der Arbeitszeit die Tiere zu beaufsichtigen. Überdies war das beschädigte Zimmer mit Möbeln praktisch zugestellt, weshalb eine regelmäßige Kontrolle der Räumlichkeit nicht stattfinden konnte. Der vorliegende Tierhaltung lag das hohe Risiko der erheblichen Beschädigung der Mieträumlichkeiten inne, da diese größtenteils nicht beaufsichtigt werden konnten. Dies stellt eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache dar, die bedingungsgemäß ausgeschlossen war. Die Schäden sind vorliegend auch durch die Tierhaltung entstanden.
Quelle: Beschluss des OLG Saarbrücken v. 09.09.2013 (Az.: 5 W 72/13)
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