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Mitverschulden wegen Blinkens?

Freitag, 15. August 2014 | Autor:

Setzt der Vorfahrtsberechtigte den Blinker rechts, begründet dieses Blinken allein noch kein Vertrauen darauf, dass der Blinkende tatsächlich abbiegt. Sofern keine weiteren erkennbaren Anzeichen bestehen, die ein Abbiegen des Blinkenden wahrscheinlich machen, überwiegt bei einem Verkehrsunfall die Haftung des Wartepflichtigen. Der fälschlich blinkende Bevorrechtigte trägt allerdings ein Mitverschulden von 30 %. Dies hat aktuell das OLG Dresden bestätigt.

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Thema: Verkehrsrecht | Beitrag kommentieren