Voller Schadenersatz trotz Fahrens ohne Fahrradhelm?
Freitag, 8. August 2014 | Autor: Rechtsanwalt Pfelzer
Ein Fahrradfahrer, der keinen Fahrradhelm trägt, muss sich im Falle eines Verkehrsunfalls ein Mitverschulden nicht anrechnen lassen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Entscheidung betrifft direkt allerdings nur Verkehrsunfälle bis zum Jahr 2011.
Im April 2011 befand sich die Klägerin mit ihrem Tourenrad auf dem Arbeitsweg. Sie befuhr eine innerstädtische Straße. Einen Fahrradhelm trug sie nicht. Unmittelbar vor der Klägerin öffnete die Fahrerin eines Pkw die Fahrertür. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen und kam zu Fall. Bei dem Sturz auf den Hinterkopf erlitt sie schwere Kopfverletzungen (Schädel-Hirnverletzungen). Bei Tragen eines Fahrradhelms wären diese weniger gravierend ausgefallen.
Die Klägerin begehrte Schadensersatz in voller Höhe. Unstreitig zwischen den Parteien war, dass die Pkw-Fahrerin den Unfall allein verursacht hat. Da die Geschädigte einen Fahrradhelm nicht getragen hat, wurde ihr seitens des Kfz-Haftpflichtversicherers der Unfallverursacherin ein Mitverschulden von 50 % angelastet. Die Geschädigte klagte, bekam vor dem LG recht. Auf die Berufung der Beklagten änderte das OLG das Urteil ab und gab der Geschädigten ein Mitverschulden in Höhe von 20 %. Die hiergegen eingelegte Revision der Geschädigten hatte Erfolg.
Zur Beurteilung der Frage, ob das Nichttragen eines Helms zu einem Mitverschulden führt, stellte der BGH entscheidend darauf ab, ob zum Unfallzeitpunkt ein allgemeines Verkehrsbewusstsein zum Tragen eines Fahrradhelms bestanden hat. Nach repräsentativen Verkehrsbeobachtungen der Bundesanstalt für Straßenwesen hätten zum Unfallzeitpunkt lediglich ca. 11 % der Radfahrer innerorts einen Schutzhelm getragen. Zwar habe sich gegenüber 2010 eine leichte Erhöhung der Quote der helmtragenden Radfahrer ergeben, die Quote befand sich jedoch auf sehr geringem Niveau. Daraus leitete der BGH ab, dass im Jahre 2011 das Tragen von Helmen nicht dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen habe.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Empfehlung eines Arbeitskreises des 47. Verkehrsgerichtstages im Jahre 2009. Es handelt sich lediglich um eine Empfehlung.
Quelle: BGH, Urteil v. 17.06.2014, Az.: VI ZR 281/13
Anmerkung:
Welche Auswirkungen das Urteil auf Verkehrsunfälle nach 2011 hat, lässt sich noch nicht absehen. Die Akzeptanz von Fahrradhelmen steigt in der Bevölkerung. Ob und wann eine Quote erreicht wird, die auf ein allgemeines Verkehrsbewusstsein schließen lässt, bleibt abzuwarten.
Das Urteil ist nicht auf Radsportler anwendbar.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine Einzelfallberatung nicht ersetzen.