Zur Bagatellgrenze beim Rücktritt vom Kaufvertrag
Mittwoch, 20. August 2014 | Autor: Rechtsanwalt Pfelzer
Wenn die Kaufsache mangelbehaftet ist, kann der Käufer u.U. vom Kaufvertrag zurücktreten. Gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Sachmangel „unerheblich“ ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Bagatellgrenze überschritten ist, wenn die zur Mängelbeseitigung aufzuwendenden Kosten 5 % des Kaufpreises überschreiten.
Der Käufer eines Pkw begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrages. Er hatte verschiedene Mängel an der Einparkhilfe festgestellt und den Verkäufer wiederholt zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Nach verschiedenen Nachbesserungsversuchen konnte der Mangel nicht vollständig behoben werden, sodass der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Mit seiner Klage begehrte er Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung gegen das Urteil blieb erfolglos. Der BGH gab dem Kläger auf seine Revision hin recht. In den Vorinstanzen hat ein Sachverständiger festgestellt, dass bei dem Pkw die Sensoren der Einparkhilfe in falscher Höhe und falschem Abstand eingebaut wurden. Die Kosten für die Instandsetzung würden nach Angaben des Sachverständigen EUR 1.958,85 betragen. Der Mängelbeseitigungsaufwand betrug damit ca. 6,5 % des Kaufpreises . Die Vorinstanzen kamen zu dem Ergebnis, dass die Schwelle der Erheblichkeit bei 10 % des Kaufpreises liegt und der Mangel bzw. die Pflichtverletzung vorliegend daher als unerheblich anzusehen sei.
Der Bundesgerichtshof hingegen sieht die Erheblichkeitsschwelle eines behebbaren Sachmangels im Rahmen der Interessenabwägung dann erreicht, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises überschreitet.
Quelle: Urteil des BGH v. 28.05.2014, Az.: VIII ZR 94/13.
Das vorgenannte Urteil findet nicht nur Anwendung bei einem Kaufvertrag über einen Pkw, sondern ist generell auf das Kaufrecht anwendbar.
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