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Keine Erkundigungspflicht nach dem Fahrerwechsel

Dienstag, 30. September 2014 | Autor:

Den Bei- oder Mitfahrer in einem Kfz trifft grundsätzlich keine Pflicht, während der Fahrt auf die Beschilderung zu achten. Bei einem Fahrerwechsel besteht keine Erkundigungspflicht in Bezug auf die Beschilderung, etwa Geschwindigkeits- beschränkung oder Überholverbot. Dies hat das OLG Hamm entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall war ein Ehepaar mit dem Pkw unterwegs, welches zunächst von der Ehefrau geführt wurde. Nach einem Fahrerwechsel missachtete der Ehemann ein Überholverbot, welches vor dem Fahrerwechsel durch entsprechende Beschilderung angeordnet war.

Erstinstanzlich wurde der Ehemann wegen Verstoßes gegen das Überholtverbot verurteilt. Das Gericht sah eine Pflicht des Ehemannes sich bei Fahrerwechsel nach den bestehenden Verkehrsregeln zu erkundigen. Die hiergegen eingelegte Rechts-beschwerde hatte Erfolg.

Das OLG Hamm vermochte eine solche Erkundigungspflicht nicht zu erkennen, auch nicht analog den Vorschriften, nach der bei einem Fahrerwechsel dieser sich über den ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs zu versichern hat. Zu beachten ist nämlich auch hier, dass der Fahrer sich selbst – ohne Hilfe bzw. Wissen Dritter – über den Zustand zu unterrichten hat. Zudem gilt nach Auffassung des OLG Hamm das Sichtbarkeitsprinzip, nach dem die Behörde in der Pflicht ist, verkehrsbeschränkende Zeichen hinter Kreuzungen oder Einmündungen zu wiederholen.

Eine Ausnahme sah das OLG Hamm dann allerdings doch – der Ort des Verkehrsverstoßes lag in lediglich geringer Entferung zum Wohnort des Fahrers. Insoweit bestand zumindest die Möglichkeit, dass dem Fahrer das Überholverbot bekannt gewesen ist. Das OLG Hamm hat aus diesem Grund die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Quelle: Entscheidung des OLG Hamm v. 18.06.2014, Az.: 1 RBs 89/14

Der vorgenannte Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche auch nicht ersetzen.

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Thema: Verkehrsrecht

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