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Telefonieren am Steuer bei automatisch abgeschaltetem Motor ist erlaubt

Mittwoch, 29. Oktober 2014 | Autor:

Nachtrag:
Nach einer Gesetzesänderung reicht die Start-Stopp-Automatik nicht mehr aus.

Das Telefonieren am Steuer mittels Handy am Ohr ist erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor aufgrund einer vorhandenen Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet ist. Der Fahrer handelt in diesem Fall nicht ordnungswidrig. Dies hat das OLG Hamm entschieden und insoweit die Rechtsprechung fortgeführt, nach der das Telefonieren am Steuer bei manuell ausgeschaltetem Motor nicht verboten ist.

Der betroffene Fahrer musste an einer Ampel wegen Rotlichts anhalten. Das Fahrzeug verfügte über eine ECO Start-Stopp-Funktion. Diese hatte nach dem Anhalten an der Lichtzeichenanlage den Motor ausgeschaltet. Während dieser Zeit telefonierte der Betroffene mit seinem Handy. Dieses hielt er dabei in der Hand. Für das Telefonieren sollte der Betroffene ein Bußgeld zahlen. Das Amtsgericht Dortmund verurteilte ihn wegen verbotenen Telefonierens mit dem Mobiltelefon zu einer Geldbuße in Höhe von EUR 40,00.

Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte Erfolg, der Betroffene wurde freigesprochen. Das Oberlandesgericht Hamm führt aus, dass die Verbotsvorschrift der StVO dann nicht anzuwenden ist, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet ist. Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob das Fahrzeug vor einer roten Ampel oder am Straßenrand steht. Der Wortlaut des Gesetzes differenziert allerdings nicht, ob das Abschalten eines Motors manuell oder automatisch bewirkt wird. Der Gesetzestext differenziert auch nicht danach, ob das Wiedereinschalten des Motors die Bedienung der Zündvorrichtung voraussetzt.

Das Verbot des Telefonierens am Steuer soll gewährleisten, dass der Fahrer beide Hände frei hat, um den eigentlichen Fahraufgaben nachkommen zu können. Diese fallen jedoch nicht an, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Insoweit kann es nach Auffassung des OLG Hamm nicht darauf ankommen, ob die Zündung manuell oder durch eine Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.

Der Beschluss des OLG Hamm (Az.: 1 RBs 1/14) ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm v. 28.10.2014

Hinweis: Die Entscheidung erging offensichtlich zu einem Automatikfahrzeug, da bei einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe der Motor aufgrund Start-Stopp-Automatik durch Herausnehmen des Gangs ausgeschaltet bzw. durch Einlegen des Ganges wieder eingeschaltet wird. Die Entscheidung des OLG Hamm ist daher nicht direkt auf Fahrzeuge mit Schaltgetriebe anwendbar. Wenn jedoch sowohl manuelles Ausschalten als auch das Ausschalten mittels Start-Stopp-Automatik bei Automatikgetriebe, bei dem die Zündvorrichtung zum Wiederanlassen nicht betätigt werden muss, ausreicht, dann müsste nach hiesiger Auffassung auch das Ausschalten des Motors mittels Start-Stopp-Automatik durch Herausnehmen des Gangs bei einem Schaltgetriebe ebenfalls ausreichend sein.

Hinweis: Der Fahrer handelt natürlich nur dann nicht ordnungswidrig, wenn das Fahrzeug steht und der Motor ausgeschaltet ist. Sobald er den Motor wieder anlässt und weiterhin telefoniert, liegt eine Ordnungswidrigkeit wieder vor.

Hinweis: Die vorgenannte Entscheidung stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche im Einzelfall auch nicht ersetzen.

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Thema: Verkehrsrecht

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