Urteile und Hinweise zu Silvester
Montag, 29. Dezember 2014 | Autor: Rechtsanwalt Pfelzer
Nachfolgend haben wir für Sie einige Urteile und Hinweise zu Schäden durch Feuerwerkskörper an Silvester aufgeführt.
– Urteile
Sorgfaltspflichten
Bereits 1985 hat der Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 71/84, entschieden, dass beim Zünden von Silvesterraketen Standorte zu wählen sind, von denen aus andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet werden können. Andernfalls haftet ein Feuerwerker für von ihm verursachte Schäden. Die Verkehrssicherungspflichten sind beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern an Silvester allerdings herabgesetzt, Zuschauer müssen sich auf die Möglichkeit einer entsprechenden Gefährdung einstellen. Kommt dennoch ein Zuschauer zu schaden, hat der Verursacher dann keinen Schadensersatzanspruch zu leisten, wenn es sich „um erlaubnisfreie Feuerwerkskörper“ handelt und diese „ordnungsgemäß2 angewendet werden.
Sorgfaltspflichten und Mitverschulden
2002 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte, Az.: 25 C 177/01, entschieden, dass nicht nur der Feuerwerker einen Sicherheitsabstand zu anderen Personen einzuhalten hat, sondern auch die Zuschauer auf einen entsprechenden Sicherheitsabstand zu achten haben. Im zu entscheidenden Fall hatte ein Feuerwerker eine Rakete in dichtbesiedelten Gebiet gezündet in unmittelbarer Nähe zu anderen Menschen. Die Rakete drehte in der Luft ab und traf eine Frau am Rücken. An der Kleidung der Frau entstand Brandschaden. Das Amtsgericht sah in dem Verhalten des Feuerwerkers ein fahrlässiges Handeln. Grundsätzlich sind nach der Rechtsprechung an die Voraussicht und Sorgfalt des Feuerwerkers hohe Anforderungen zu stellen. Diese müssten einen Standort wählen, der eine ernste Gefährdung anderer Personen ausschließt, da nie ausgeschlossen werden kann, dass ein Feuerwerkskörper fehlgeleitet ist. Das Zünden in unmittelbarer Nähe zu anderen Personen, vorliegend etwa 4-5 Meter, verstößt gegen die Beachtung der Sorgfaltspflichten. Daraus ergab sich für das Amtsgericht eine Haftung des Feuerwerkers. Diese Haftung war jedoch um ein Mitverschulden der Geschädigten zu reduzieren, da eine Entfernung von 4-5 Monaten noch als Gefahrenlage angesehen werden kann, aus der sich die Geschädigte hätte entfernen können. Das Gericht sah hier eine Mithaftungsquote von 50 %, da sich die Geschädigte „sehenden Auges in die Gefahrenlage begeben hat“.
Das Tragen von leicht brennbarer (synthetische) Kleidung an Silvester führt zu einem Mitverschulden. Das hat das Thüringer OLG, Az.: 5 U 146/06, entschieden. Ein Feuerwerker zündete einen Feuerwerkskörper. Dieser sollte sich erst drehen, dann senkrecht aufsteigen und letztlich explodieren. Der Aufstieg hat jedoch nicht planmäßig stattgefunden. Vielmehr drehte der Knaller in Richtung einer Zuschauerin, welche sich in 5-6 Meter Entfernung aufgehalten hatte. Die Jacke der Geschädigten entzündete sich, es kam zu schwerwiegenden und großflächigen Verbrennungen. Die Gerichte erkannten zunächst eine vorwerfbare Handlung des Feuerwerkers, stellte jedoch gleichzeitig ein Mitverschulden der Geschädigten fest. Die Geschädigte habe sich bewusst einer Gefährdung durch Silvesterfeuerwerk ausgesetzt, indem sie sich lediglich 5-6 Meter entfernt aufgehalten habe. Insbesondere treffe die Geschädigte jedoch ein erhebliches Mitverschulden am Schadensumfang, da sie an Silvester eine leicht entzündliche Jacke getragen habe. Nach den ärztlichen Feststellungen hatte erst die brennende Kleidung zu den erheblichen Verletzungen geführt.
Immobilien
Nach Auffassung des OLG Stuttgart, Az.: 10 U 116/09, haben Anwohner an Silvester Vorkehrungen gegen das Eindringen von Feuerwerkskörpern zu treffen. Dringt eine fehlgeleitete Rakete in ein Gebäude ein und verursacht einen Brandschaden, so haftet der Feuerwerker mangels Verschulden nicht, wenn der Schadenshergang und -eintritt bei aller Sorgfalt nicht zu erkennen war.
– Hinweise
Pkw
Werden am Pkw Schäden durch Feuerwerkskörper verursacht, haftet der Feuerwerker, sofern dieser die Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. Ist der Schädiger nicht zu ermitteln, zahlt in der Regel die Teilkaskoversicherung. Dies gilt zumindest bei Brand und Glasbruch. Schmauchspuren am Lack trägt der Vollkaskoversicherer (Vandalismus).
Versicherungen
Bei Schäden am Gebäude durch Feuerwerkskörper zahlt in der Regel die Wohngebäudeversicherung. Versichert sind hierbei die Gebäude einschließlich aller fest eingebauten Gegenstände.
Die Hausratversicherung ersetzt Schäden, die etwa Feuer oder Löschwasser an Einrichtungsgegenständen entstehen.
Die Haftpflichtversicherung trägt Schäden, die in einer fremden Wohnung durch Feuerwerkskörper angerichtet werden oder Dritte zu Schaden kommen.
Wer sich beim Hantieren mit Feuerwerkskörpern verletzt und dauerhaft geschädigt wird, erhält Leistungen aus der privaten Unfallversicherung. Behandlungskosten erstattet die Unfallversicherung in der Regel nicht, diese sind von der Krankenversicherung gedeckt.
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer berechtigt, die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen. Bei Vorsatz ist der Versicherer leistungsfrei.