Fehlende Herstellergarantie ist ein Sachmangel
Freitag, 29. Juli 2016 | Autor: Rechtsanwalt Pfelzer
Fehlt die nach den Angaben des Verkäufers noch bestehende Herstellergarantie, stellt dies einen Sachmangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Dies hat der BGH entschieden.
Der Kläger erwarb von dem beklagten Kraftfahrzeughändler ein gebrauchtes Fahrzeug. Auf der Internetpräsenz bewarb der Beklagte die noch bestehende Herstellergarantie, die zu diesem Zeitpunkt noch mehr als ein Jahr laufen sollte.
Nach dem Erwerb traten Motorprobleme auf, die zu mehreren Reparaturen führten. Für die Instandsetzung musste der Kläger zunächst nichts bezahlen. In der Folgezeit verweigerte der Hersteller allerdings die Garantieleistung mit dem Hinweis, das Anzeichen für eine Manipulation des Kilometerstandes bestünden. Die Kosten für die bereits erfolgten Reparaturen und des zur Verfügung gestellten Ersatzfahrzeugs sind dem Kläger daraufhin teilweise in Rechnung gestellt worden. Unter Verweis auf die fehlende Herstellergarantie trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und forderte vom Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises sowie den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen.
Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht unterlag der Kläger. De Gerichts vertraten die Auffassung, dass eine Herstellergarantie eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache, nämlich zwischen Hersteller und Fahrzeughalter besteht. Daraus folgend handelt es sich bei der Herstellergarantie – auch wenn mit ihr geworben wird – nicht um ein Beschaffenheitsmerkmal, weswegen deren tatsächlichen Fehlen keinen Sachmangel darstellen kann.
Auf die Revision des Klägers urteilte der BGH, dass die Herstellergarantie ein Beschaffenheitsmerkmal darstellt. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sind nicht nur die Faktoren einer Kaufsache als Beschaffenheitsmerkmale anzusehen, „die ihr selbst unmittelbar anhaften, sondern vielmehr auch all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug erfüllt diese Voraussetzungen. Ihr kommt beim Autokauf regelmäßig sogar ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu.“ Das Fehlen kann zum Rücktritt berechtigen.
Der BGH verwies die Sache zur weiteren Verhandlung an die Vorinstanz zurück, da die weiteren Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 BGB von den Vorinstanzen nicht geprüft wurden.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 105/2016 vom 15.06.2016 (Az.: VIII ZR 134/15)
In der Folge bedeutet die Entscheidung des BGH für gewerbliche Fahrzeugverkäufer, dass diese sämtliche in Betracht kommenden Garantien genauestens zu prüfen haben, um das Haftungsrisiko zu vermeiden. Insbesondere müsste auch geklärt werden, ob die Garantien wegen Verstoßes der Vorbesitzer gegen die Obliegenheiten aus den Garantien noch Bestand haben.
Das Urteil hat nicht nur Auswirkungen auf den Kauf eines Fahrzeugs, sondern könnte in allen Bereichen, in denen Herstellergarantien angeboten werden, Anwendung finden.