Mietwagenkosten nach Vermittlungsangebot des Versicherers
Mittwoch, 27. Juli 2016 | Autor: Rechtsanwalt Pfelzer
Bietet bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls der Sachbearbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung dem Unfallgeschädigten telefonisch einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis an und mietet dieser im Anschluss ein Ersatzfahrzeug bei einem Vermieter seiner Wahl zu teureren Kondition, kann der Haftpflichtversicherer den diesbezüglichen Ersatzanspruch kürzen.
Im zugrundeliegenden Fall konnte der Versicherer beweisen, dass in einem Telefongespräch dem Geschädigten ein Mietwagen zu günstigen Konditionen angeboten worden war. Der Geschädigte schlug dieses Angebot aus und mietete anschließend bei einer Fahrzeug-Vermietung ein Fahrzeug an. Die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten überstiegen die Kosten, die entstanden wären, wenn der Geschädigte das Angebot des Haftpflichtversicherers angenommen hätte, erheblich.
Während dieses Telefongesprächs wurde nicht mitgeteilt, wo sich das Fahrzeug befinde und ab wann es konkret zur Verfügung stehen würde.
Der Versicherer erstattet die Mietwagenkosten lediglich in der Höhe, in der sie angefallen wären, wenn der Geschädigte das Mietwagenangebot des Versicherers angenommen hätte. Der Geschädigte klagte die Differenz in Höhe von ca. 1.000,- ein.
Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte hierdurch gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen hat. In seiner konkreten Situation habe dem Geschädigten ohne Weiteres ein günstigeres Angebot vorgelegen, welches er hätte annehmen können. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bei dem Telefongespräch nicht darüber gesprochen wurde, wo sich das Ersatzfahrzeug befindet und zu wann dieses verfügbar wäre, sofern der Versicherer beweist, dass die Übergabemodalitäten mit dem Autovermieter besprochen worden wären.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bedarf es in solchen Fällen dann nicht der Prüfung, ob der von dem Geschädigten gewählte Tarif erforderlich war.
Der BGH knüpft hier an sein Urteil vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 an.
Die Ausnahme von der Erforderlichkeitsprüfung hat in jedem Fall der Versicherer / Schädiger zu beweisen.
Quelle: Urteil des BGH vom 26.04.2016, Az.: VI ZR 563/15
Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass faktisch ein Annahmezwang für das Mietwagenangebot der Versicherer besteht, da nach Auffassung des BGH offenbar bereits eine telefonische Information über die Anmietmöglichkeit zu günstigen Tarifen bei einem Großvermieter ausreicht, will der Geschädigte keine Kürzung der Mietwagenkosten risikieren.
Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine solche für den Einzelfall auch nicht ersetzen.