Kostenerstattung einer LASIK-Behandlung
Freitag, 11. August 2017 | Autor: Rechtsanwalt Pfelzer
Eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen kann auch dann vorliegen, wenn bei 30-40 % der Menschen der entsprechenden Altersgruppe der fragliche Gesundheitszustand ebenfalls auftritt (vorliegend Fehlsichtigkeit von -3 bis -2,75 Dioptrien).
Die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung (hier LASIK-OP) einer Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen kann nicht wegen der Üblichkeit des Tragens einer Brille oder Kontaktlinsen verneint werden. Das hat der BGH entschieden
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