Konkrete Feststellungen zu Härtefallgründen bei Eigenbedarfskündigung
Donnerstag, 23. Mai 2019 | Autor: Rechtsanwalt Pfelzer
Bei einer Eigenbedarfskündigung muss das Gericht gerade bei der Frage des Bestehens von Härtefallgründen den Sachverhalt umfassend aufklären und die Interessen von Mieter und Vermieter besonders sorgfältig gegeneinander abwägen.
Nach Auffassung des BGH lassen sich keine allgemeinen Fallgruppen bilden, in denen die Interessen des Vermieters oder umgekehrt des Mieters überwiegen. Es bedarf insoweit besonderer Feststellungen des jeweiligen Einzelfalles.
Der Mieter muss seine vorgetragenen Härtefälle konkret und detailliert begründen. Kann das Gericht aus eigener Sachkunde, wie es etwa bei schwerwiegenden Gesundheitsgefahren der Fall sein dürfte, nicht entscheiden, bedarf es sachverständigen Hilfe. Bei einer vorgetragenen gesundheitlichen Gefährdung bedeutet dies, dass das Gericht festzustellen hat , welche gesundheitlichen Folgen zu erwarten sind, welcher Schweregrad voraussichtlich erreicht wird und mit welcher Wahrscheinlichkeit diese eintreten.
Der BGH hat dies nun dahingehend präzisiert, dass das Gericht nun regelmäßig von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen haben wird, wenn etwa eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch ärztliches Attest belegt ist. Dabei ist zudem festzustellen, ob und inwieweit sich einhergehende Folgen mittels Unterstützung durch das Umfeld oder durch therapeutische oder ärztliche Maßnahmen reduzieren bzw. lindern lassen.
Pressemitteilung Nr. 68/2019 des Bundesgerichtshofs vom 22.05.2019
Urteile vom 22.05.2019, Az.: VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17
Die Gerichte werden sich zukünftig sehr viel konkreter mit den vorgetragenen Härtefallgründen beschäftigen müssen und bei fehlender Sachkenntnis von Amts wegen Sachverständigengutachten einholen. Mieter dürften es zukünftig etwas schwerer haben mit Härtefällen durchzudringen.