Am 07. und 08.03.2015 finden die Bremer Immobilientage der Sparkasse Bremen erneut statt. Im Rahmen dieser Veranstaltung hält unser Notar, Rolf Salmon, einen Vortrag zum Thema „Rechtssicher kaufen und verkaufen – Grundlagen des Immobilienkaufvertrages“.
Der Vortrag findet an beiden Veranstaltungstagen jeweils um 10:15 Uhr im Finanzzentrum der Sparkasse Bremen, Am Brill, 28195 Bremen statt. Die Sparkasse Bremen hat zur Beantwortung von Einzelfragen im Anschluss an den Vortrag einen „Speakers Corner eingerichtet“.
Der Eintritt ist frei, eine Anmeldung ist nicht erforderlich.
Nach ständiger Rechtsprechung handelt ein Vermieter rechtsmissbräuchlich, wenn er bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages bereits entschlossen ist oder erwägt, das Mietobjekt alsbald selbst zu nutzen und den Mieter hierüber nicht aufklärt. Nicht rechtsmissbräuchlich handelt dagegen ein Vermieter, der bei Abschluss des Mietvertrages einen späteren Eigenbedarf zwar erkennen konnte, jedoch noch nicht entschlossen war oder ernsthaft in Betracht gezogen hat, Eigenbedarf geltend zu machen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 04.02.2015 entschieden.
Unter Umständen kann ein Mieter dem anderen Mieter – zumindest zeitweise – untersagen auf dem Balkon zu rauchen. Dies hat der für Besitzschutzansprüche zuständige Senat des Bundesgerichtshofs geurteilt.
Verursacht ein Mieter leicht fahrlässig einen Wohnungsbrand, haftet er gegenüber dem Vermieter nicht unbedingt auf Schadensersatz. Vielmehr kann dem Mieter ein Anspruch gegen den Vermieter auf Schadensbehebung und Minderung der Miete zustehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Nachtrag: Nach einer Gesetzesänderung reicht die Start-Stopp-Automatik nicht mehr aus.
Das Telefonieren am Steuer mittels Handy am Ohr ist erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und der Motor aufgrund einer vorhandenen Start-Stopp-Automatik ausgeschaltet ist. Der Fahrer handelt in diesem Fall nicht ordnungswidrig. Dies hat das OLG Hamm entschieden und insoweit die Rechtsprechung fortgeführt, nach der das Telefonieren am Steuer bei manuell ausgeschaltetem Motor nicht verboten ist.
Die Verkehrszeichen 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ und 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ untersagen nicht nur den Beginn eines Überholvorgangs im Geltungsbereich des Überholverbots. Vielmehr verbieten sie grundsätzlich auch die Fortsetzungn eines bei Beginn der Überholverbotszone bereits begonnenen Überholvorgangs. Dies hat das OLG Hamm beschlossen.
Den Bei- oder Mitfahrer in einem Kfz trifft grundsätzlich keine Pflicht, während der Fahrt auf die Beschilderung zu achten. Bei einem Fahrerwechsel besteht keine Erkundigungspflicht in Bezug auf die Beschilderung, etwa Geschwindigkeits- beschränkung oder Überholverbot. Dies hat das OLG Hamm entschieden.
Wenn die Kaufsache mangelbehaftet ist, kann der Käufer u.U. vom Kaufvertrag zurücktreten. Gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Sachmangel „unerheblich“ ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Bagatellgrenze überschritten ist, wenn die zur Mängelbeseitigung aufzuwendenden Kosten 5 % des Kaufpreises überschreiten.
Setzt der Vorfahrtsberechtigte den Blinker rechts, begründet dieses Blinken allein noch kein Vertrauen darauf, dass der Blinkende tatsächlich abbiegt. Sofern keine weiteren erkennbaren Anzeichen bestehen, die ein Abbiegen des Blinkenden wahrscheinlich machen, überwiegt bei einem Verkehrsunfall die Haftung des Wartepflichtigen. Der fälschlich blinkende Bevorrechtigte trägt allerdings ein Mitverschulden von 30 %. Dies hat aktuell das OLG Dresden bestätigt.