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Die problematische Erbschaft – Teil 5

Montag, 12. März 2012 | Autor:

Text eines Vortrages zum Erbrecht vom 7.2.2012 – Fortsetzung

7) Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 ff BGB)

Generell tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein, er übernimmt also auch des­sen Verbindlichkeiten – deshalb kommt der Möglichkeit der Ausschlagung auch eine be­trächtliche Bedeutung zu. Der Erbe haftet aber nicht nur für die vom Erblasser übernomme­nen Schulden, sondern auch für die Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall erst entstehen. Dies sind ins­be­son­de­re Pflicht­teils­rech­te, Ver­mächt­ni­sse und Auf­la­gen. Zwischen diesen beiden Gruppen von Verpflichtungen muss klar unterschieden werden, denn eine unzureichende Erbmasse wirkt sich in den beiden Fällen sehr unterschiedlich aus.

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Die problematische Erbschaft – Teil 4

Mittwoch, 7. März 2012 | Autor:

Text eines Vortrages zum Erbrecht vom 7.2.2012 – Fortsetzung

6) Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft? (§§ 1942 ff BGB)

a) Überblick verschaffen
Die Frage, ob eine angefallene Erbschaft besser ausgeschlagen werden sollte, kann na­tür­lich erst beantwortet werden, wenn ein Überblick über die fi­nanzielle Si­tua­ti­on des Erb­las­sers erlangt werden konnte. In der Regel werden den nächsten An­ge­hö­ri­gen die Ver­hält­nis­se vertraut sein, insbesondere dann, wenn z.B. aufgrund einer Vorsorgevoll­macht der mutmaßliche Erbe oder Miterbe schon vor dem Tod des Erblassers geschäftli­che Dinge für die­sen geregelt hat.

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