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Die problematische Erbschaft – Teil 5

Montag, 12. März 2012 | Autor:

Text eines Vortrages zum Erbrecht vom 7.2.2012 – Fortsetzung

7) Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 ff BGB)

Generell tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein, er übernimmt also auch des­sen Verbindlichkeiten – deshalb kommt der Möglichkeit der Ausschlagung auch eine be­trächtliche Bedeutung zu. Der Erbe haftet aber nicht nur für die vom Erblasser übernomme­nen Schulden, sondern auch für die Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall erst entstehen. Dies sind ins­be­son­de­re Pflicht­teils­rech­te, Ver­mächt­ni­sse und Auf­la­gen. Zwischen diesen beiden Gruppen von Verpflichtungen muss klar unterschieden werden, denn eine unzureichende Erbmasse wirkt sich in den beiden Fällen sehr unterschiedlich aus.

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Die problematische Erbschaft – Teil 1

Mittwoch, 22. Februar 2012 | Autor:

Text eines Vortrages zum Erbrecht vom 7.2.2012

Wenn ein Mensch verstirbt, müssen die nächsten Angehörigen nicht nur den Verlust verarbeiten, sondern zum Teil sehr kurzfristig auch noch eine ganze Reihe von Dingen regeln, die erhebliche Auswirkungen haben können.

Folgende Komplexe sind generell unverzüglich nach Kenntnis vom Tode einer Person parallel zu klären bzw. zu erledigen:

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