Zum Rechtsmissbrauch bei Eigenbedarf
Freitag, 6. Februar 2015 | Autor: Rechtsanwalt Pfelzer
Nach ständiger Rechtsprechung handelt ein Vermieter rechtsmissbräuchlich, wenn er bei Abschluss eines unbefristeten Mietvertrages bereits entschlossen ist oder erwägt, das Mietobjekt alsbald selbst zu nutzen und den Mieter hierüber nicht aufklärt. Nicht rechtsmissbräuchlich handelt dagegen ein Vermieter, der bei Abschluss des Mietvertrages einen späteren Eigenbedarf zwar erkennen konnte, jedoch noch nicht entschlossen war oder ernsthaft in Betracht gezogen hat, Eigenbedarf geltend zu machen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 04.02.2015 entschieden.
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