Keine Fortsetzung eines Überholvorgangs bei Anordnung eines Überholverbots
Dienstag, 28. Oktober 2014 | Autor: Rechtsanwalt Pfelzer
Die Verkehrszeichen 277 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t“ und 276 „Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art“ untersagen nicht nur den Beginn eines Überholvorgangs im Geltungsbereich des Überholverbots. Vielmehr verbieten sie grundsätzlich auch die Fortsetzungn eines bei Beginn der Überholverbotszone bereits begonnenen Überholvorgangs. Dies hat das OLG Hamm beschlossen.
Thema: Verkehrsrecht | Beitrag kommentieren