Zur Bagatellgrenze beim Rücktritt vom Kaufvertrag
Mittwoch, 20. August 2014 | Autor: Rechtsanwalt Pfelzer
Wenn die Kaufsache mangelbehaftet ist, kann der Käufer u.U. vom Kaufvertrag zurücktreten. Gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Sachmangel „unerheblich“ ist. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Bagatellgrenze überschritten ist, wenn die zur Mängelbeseitigung aufzuwendenden Kosten 5 % des Kaufpreises überschreiten.
Thema: Allgemein, Verkehrsrecht | Beitrag kommentieren