Die problematische Erbschaft – Teil 5
Montag, 12. März 2012 | Autor: admin
Text eines Vortrages zum Erbrecht vom 7.2.2012 – Fortsetzung
7) Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 ff BGB)
Generell tritt der Erbe in die Rechtsposition des Erblassers ein, er übernimmt also auch dessen Verbindlichkeiten – deshalb kommt der Möglichkeit der Ausschlagung auch eine beträchtliche Bedeutung zu. Der Erbe haftet aber nicht nur für die vom Erblasser übernommenen Schulden, sondern auch für die Verbindlichkeiten, die durch den Erbfall erst entstehen. Dies sind insbesondere Pflichtteilsrechte, Vermächtnisse und Auflagen. Zwischen diesen beiden Gruppen von Verpflichtungen muss klar unterschieden werden, denn eine unzureichende Erbmasse wirkt sich in den beiden Fällen sehr unterschiedlich aus.
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